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Neu Dokument-ID: 1138426

Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.4.1 Eingebrachte, von Todes wegen erworbene und geschenkte Sachen (§ 81 Abs 1 Z 1 EheG)

Als in die Ehe eingebracht gelten grundsätzlich alle Vermögenswerte, die nicht von den Ehegatten während der Ehe gemeinsam geschaffen oder erworben worden sind (7 Ob 74/09x iFamZ 2009/246). Zeitliche Zäsur ist hier der Zeitpunkt der Eheschließung (3 Ob 314/98t). Ob eine Sache in diesem Sinne als eingebracht gilt, ist grundsätzlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (1 Ob 119/09w iFamZ 2010/33 [Deixler-Hübner]). 

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