§ 9 AußStrG
Bestimmtheitserfordernis
Es reicht aus, dass hinreichend erkennbar ist, welche Entscheidung oder Tätigkeit des Gerichts angestrebt wird. Aus dem Antrag muss weiters erkennbar sein, aus welchem Sachverhalt der Antragsteller sein Begehren ableitet. Eine genaue und vollständige Angabe der einzelnen Tatsachen sowie der Beweismittel ist nicht erforderlich (EFSlg 125.500, 129.092). Ihre Rechtfertigung findet diese geringe Anforderung im Rechtsfürsorgecharakter des Verfahrens außer Streitsachen und in seiner geringen Formstrenge (EFSlg 121.847, 125.500, 129.092).