12.4.4 Unternehmen (§ 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG)
Alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sind von der Aufteilung grundsätzlich auszuscheiden (RIS-Justiz RS0057528). Ob eine Sache zu einem Unternehmen gehört, hängt davon ab, ob sie dafür gewidmet ist; der Zweck muss nach außen objektiv in Erscheinung treten, wofür die Verkehrsauffassung (vgl RIS-Justiz RS0057524) maßgeblich ist. Es ist dabei von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszugehen (RIS-Justiz RS0057521; 1 Ob 135/17k mwN). Liegenschaften, auf denen sich das Unternehmen, insbesondere der Sitz, befindet, ferner Produktionsstätten und Verwaltungsgebäude, Verkaufslokale und das Lager, ebenso land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften sind einem Unternehmen gewidmete Sachen. Dabei geht es nicht allein um objektiv betriebsnotwendige aktuelle Wirtschaftsgüter, sondern auch um Gegenstände, die zweckmäßigerweise für den Betrieb verwendet werden und betriebswirtschaftlich von Relevanz sind, wie etwa Ausdehnungsgrundstücke für eine allfällige Unternehmenserweiterung (1 Ob 135/17k mwN). Der Gesetzgeber hat sich beim Abstellen auf das „Unternehmen“ primär am allgemeinen Verständnis dieses Begriffs und an jenen gesetzlichen Bestimmungen orientiert, die diese Erscheinung von „Nichtunternehmen“ bzw „Nichtunternehmern“ abgrenzen (1 Ob 112/18d Zak 2019/393 = Jus-Extra OGH-Z 6533). In vielen Fällen wird die Beurteilung, ob ein von der Aufteilung ausgenommenes Unternehmen vorliegt, sich demnach schon aus der ausgeübten Tätigkeit selbst herleiten lassen, so etwa wenn die Tätigkeit ihrer Art nach typischerweise als „unternehmerische“ angesehen wird, sie über eine bloße Liebhaberei oder Freizeitbeschäftigung hinausgeht und die für die Ausübung angeschafften oder verwendeten Sachen nach der Verkehrsauffassung keine bloßen Wertanlagen sind (1 Ob 112/18d Zak 2019/393 S 214 = Jus-Extra OGH-Z 6533). Schon nach der Art der ausgeübten Tätigkeit (und bezogen auf die dafür verwendeten Liegenschaften) wurden daher im Aufteilungsverfahren eine Arztpraxis (RIS-Justiz RS0057772), ein landwirtschaftlicher Betrieb (RIS-Justiz RS0057595), eine Privatzimmervermietung (RIS-Justiz RS0057505; RIS-Justiz RS0057537) oder eine Buschenschank (RIS-Justiz RS0057537) – unabhängig von der Betriebsgröße – als „Unternehmen“ beurteilt und die dafür gewidmeten Liegenschaften von der Aufteilung ausgenommen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch die Vermietung von während der Ehe erworbenen Liegenschaften oder Eigentumswohnungen einen Unternehmenscharakter erhalten (vgl 1 Ob 112/18d Zak 2019/393 S 214 = Jus-Extra OGH-Z 6533).