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Neu Dokument-ID: 624627

Kommentar

§ 131e AußStrG

Vollstreckbarerklärung

Abs 1 hält fest, dass Entscheidungen zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1 AußStrG) und ausländische Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (§ 131a Z 2 AußStrG) in Österreich nur vollstreckt werden können, wenn sie in Österreich für vollstreckbar erklärt wurden (s auch Art 25 Abs 1).

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