§ 105 AußStrG
Allgemeines
§§ 105 AußStrG idF AußStrG 2003 ist grundsätzlich mit 01.01.2005 in Kraft getreten (§ 199 Abs 1 AußStrG).
§ 105 Abs 1 und 2 AußStrG entsprechen im Wesentlichen dem § 182b AußStrG idF KindRÄG 2001. Mit diesem war zuvor die zunächst noch in § 178b ABGB, also eigentlich im materiellen Recht geregelt gewesene Anhörung von Kindern in den sie betreffenden Pflegschaftsverfahren ins Verfahrensrecht überführt worden und es wurde auch eine terminologische Anpassung vorgenommen („Befragung“ anstatt „Anhörung“, welche in der Terminologie des ABGB Verfahrensbeteiligung – also Parteistellung – kraft materiellen Rechts bedeutet; ErläutRV 296 BlgNR XXI. GP 86 f). Darüber hinaus wurde der sachliche Anwendungsbereich der Anhörungspflichten über Verfahren betreffend Pflege und Erziehung hinaus auf Verfahren über die persönlichen Kontakte (Besuchsregelung) ausgedehnt (ErläutRV 296 BlgNR XXI. GP 32). Kinder sollten hinsichtlich der sie betreffenden Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren nicht mehr bloß Objekt, sondern vielmehr Subjekt des Verfahrens sein (vgl LG Salzburg EFSlg 118.880).