§ 25 AußStrG
Unterbrechung ex lege
Im Außerstreitverfahren kann ein Unterbrechungsbeschluss von Amts wegen und ohne Anhörung der Parteien gefasst werden (EFSlg 129.177). Es steht im Ermessen des Gerichts, das Verfahren zu unterbrechen, wenngleich dafür aufgrund der präzisen gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr viel Spielraum bleibt. Die Bestimmung des § 25 Abs 1 ist überwiegend (hinsichtlich Z 1 und 2) dem – tatsächlich vorbildlichen – Vorfragebeurteilungsmodell der §§ 190 f ZPO nachempfunden. So wie im Zivilprozess werden auch hier die Tunlichkeit, Zweckmässigkeit und Dringlichkeit als Kriterium dafür herangezogen werden müssen, ob ein Unterbrechungsbeschluss gefasst wird oder nicht (EFSlg 129.178).