5.18 Einstweiliger Kindesunterhalt
§ 382 Z 8 lit a EO regelt den Provisorialunterhalt – auch für unterhaltsberechtigte Kinder. Im Provisorialverfahren können Unterhaltsforderungen nicht bloß gesichert (§§ 372, 379 EO), sondern auch in Form des einstweiligen Unterhalts (§ 382 Z 8 lit a EO) zugesprochen werden, um die drohende Mittellosigkeit des Unterhaltsberechtigten bis zum Abschluss eines Unterhaltsverfahrens zu vermeiden. Die einstweilige Verfügung bildet einen Exekutionstitel, mit dem die einstweilig festgesetzten Unterhaltsleistungen eingetrieben werden können. Für minderjährige Kinder steht alternativ der noch einfacher und rascher zu erlangende vorläufige Unterhalt (§ 382a EO) zur Verfügung.