1.2 (Erst-)Anhörung des Patienten
Erstanhörung
Binnen vier Tagen nach Kenntnisnahme • [Fußnote: Diese „Kenntnisnahme“ kann nur zu den Kanzleizeiten erfolgen – langt die Meldung außerhalb der Kanzleizeiten ein, beginnt die 4-Tages-Frist erst mit Beginn der Kanzleizeiten am nächsten Werktag.] der Unterbringungsmeldung durch das Gericht, aber spätestens binnen einer Woche ab Beginn der Unterbringung, • [Fußnote: Art 6 Abs 1 PersFrG.] muss der Richter die so genannte Erstanhörung durchführen. Dabei verschafft er sich einen persönlichen Eindruck von dem Patienten, nimmt Einsicht in die Krankengeschichte und hört den Abteilungsleiter, den Patientenanwalt und einen allfälligen sonstigen Vertreter des Patienten an.