8.5.3 Verhütung und Schwangerschaftsabbruch
Verhütung
Eine Verabreichung oraler Kontrazeptiva („Pille“) bei entscheidungsunfähigen volljährigen Personen ist nur mit Zustimmung des Vertreters (Vorsorgebevollmächtigter, Erwachsenenvertreter) zulässig, eine gerichtliche Zustimmung wird in der Regel nicht erforderlich sein. Der Vertreter hat dabei den Willen der Betroffenen selbst und deren Wohl zu berücksichtigen. Aufgrund der doch gegebenen Gefahr von Nebenwirkungen ist die Zustimmung zur Abgabe wohl daran gebunden, dass tatsächlich die Gefahr einer Schwangerschaft besteht. Lehnt die Betroffene die Abgabe ab, hat diese zu unterbleiben, lediglich bei unbedingter Notwendigkeit der Abgabe ist eine solche – dann aber wohl mit vorheriger pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung gem § 250 Abs 3 ABGB – möglich. Wünscht hingegen die Betroffene selbst die Einnahme der Pille und lehnt der Vertreter die Abgabe ohne Vorliegen sachrelevanter Gründe ab, kann das Gericht dessen Zustimmung ersetzen bzw einen anderen Vertreter bestellen.