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Kommentar

§ 31 AußStrG

Geeignete Beweismittel (§ 31 Abs 1 AußStrG)

§ 31 Abs 1 AußStrG formuliert den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel. Als Beweismittel kommt daher in Verfahren außer Streitsachen alles in Betracht, was zur Feststellung des Sachverhalts geeignet und zweckdienlich ist (Freibeweis). § 31 Abs 1 AußStrG ist daher die Grundlage für die Heranziehung aller möglichen Erkenntnismethoden zum Zweck der umfassenden materiellen Wahrheitsfindung. Die soll insb so zu verstehen sein, dass neben den klassischen Beweismitteln, also der Vernehmung von Parteien, Zeugen und Sachverständigen sowie der Verwertung von Urkunden und Augenscheinsgegenständen auch noch die Einholung schriftlicher Auskünfte von Behörden, Kammern und Kreditinstituten sowie die Beischaffung und Verwertung des Inhalts von Akten in Betracht kommen. Zulässig ist auch die völlig formlose Einholung sonstiger Auskünfte, sei diese mündlich oder schriftlich sowie die Informationsbeschaffung aus dem Internet (Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 31).

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