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Dokument-ID: 003463
§ 164 AußStrG
Historie und Telos des § 164 AußStrG
In dieser Bestimmung sind die Grenzen der Klärung des Erbrechts innerhalb des Abhandlungsverfahrens deutlich gemacht. Hier geht es einerseits darum, wie lange eine Erbantrittserklärung abgegeben werden kann, andererseits darum, wie derjenige „wahre Erbe“, der alle diese Fristen versäumt hat, seine Ansprüche noch geltend machen kann.