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Dokument-ID: 1151434
6.14.5 Sozialversicherung
Die Kosten für eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen sollen darüber hinaus vom Kinder- und Jugendhilfeträger über deren Antrag übernommen werden, wenn keine anderweitige Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung besteht (vgl bspw § 24 B-KJHG), dies insbesondere auch durch die Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung (vgl zB § 23 B-KJHG).