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Dokument-ID: 003565
§ 182 AußStrG
Bücherliche Eintragungen
Aufgrund eines Verlassenschaftsverfahrens werden Rechte teils durch den Einantwortungsbeschluss ohne zusätzliche konstitutive Eintragung erworben, andererseits aber bloß obligatorische Rechte begründet. Somit sind bücherliche Eintragungen von verschiedener Rechtswirkung die Folge (RV).