§ 149 AußStrG
Freigabe von Konten- oder Schrankfachsperren
Das frühere Gesetz (AußStrG 1854) kannte keine durch Tod des Kunden eintretende Banksperre; allerdings sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen sehr wohl eine solche Banksperre vor. Abgesehen davon, dass dem Bundesministerium für Justiz keine Zuständigkeit für die Gestaltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zukommt, ist daran nicht der geringste Anstand zu nehmen, dass die Kreditinstitute, sobald sie vom Tod eines Kontoinhabers erfahren haben, nur noch mit Legitimation durch das die Verlassenschaftsabhandlung führende Organ Auszahlungen vornehmen. Freilich hat dies in der Praxis bei vielen kleinen Vermögenstransaktionen zu einer Übervorsichtigkeit geführt, bei jeder derartigen Auszahlung einen so genannten „Rotsiegelbeschluss“ zu verlangen. Diese Praxis ist weder von den allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingend vorgegeben, noch nimmt sie auf die wechselseitigen Bedürfnisse und Interessen ausreichend Bedacht. Ihr war daher im erforderlichen Maß gegenzusteuern (RV).