3.3.2 Haager Unterhaltsstatutübereinkommen (HUntStatÜbk)
Allgemeines
Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten des HUP ersetzt dieses grundsätzlich auch das Haager Übereinkommen vom 24.10.1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern (HUntStatÜ) anzuwendende Recht (Art 18 HUP). Im Verhältnis zu jenen Staaten aber, die das HUP nicht unterzeichnet haben, bleibt es was die Beurteilung der Frage nach dem materiell auf Unterhaltsstreitigkeiten anwendbaren Recht anlangt, sohin nach wie vor dabei, dass diese nach dem HUntStatÜ zu beurteilen ist. Für Österreich ist in Abweichung von der Anwendbarkeit des HUP in Relation zu Liechtenstein, der Schweiz, der Türkei sowie Japan daher auf dieses Übereinkommen abzustellen.