4.4.1 Antrag
Dispositionsgrundsatz
Nach dem Dispositionsgrundsatz erfolgt die Verfahrenseinleitung grundsätzlich auf Antrag und ist das Gericht an den Antragsinhalt gebunden. Das Verfahren läuft in der Folge nach dem Prioritätsgrundsatz (§ 93 GBG) und dem Prinzip des beschränkten Legalitätsprinzips (§ 94 GBG). Abgesehen von den Bestimmungen des GBG über die Fristen (§§ 81 f GBG) sind die allgemeinen Regeln des Außerstreitverfahrens anzuwenden (NZ 1981, 111). § 94 GBG regelt bloß, unter welchen materiellrechtlichen und formalrechtlichen Voraussetzungen ein Gesuch bewilligt werden darf; auf welchen Zeitpunkt die Entscheidung hierbei abgestellt werden müsse, ergibt sich eindeutig aus § 93 GBG (RS0061138).