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Neu Dokument-ID: 756444

Eva-Maria Schmelz | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1 Vorverfahren

Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens

Das Verlassenschaftsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, sobald ein Todesfall durch eine öffentliche Urkunde oder sonst auf unzweifelhafte Weise bekannt wird (§ 143 AußStrG).

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