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Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Ursula Longitsch - Christoph Pichler - Tanja Stangl-Fraberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.2 Zuständigkeit

Allgemeine Regeln

§ 118 JN regelt einigermaßen kompliziert die Zuständigkeit zur Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher, für die das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 gilt.

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