11.3.2 Gemeinsames Wohnen, Wohnungserhaltungsanspruch
Ist ein eingetragener Partner über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, dass der Verfügungsberechtigte alles unterlässt und vorkehrt, damit die auf die Wohnung angewiesene Person diese nicht verliert. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des Verfügungsberechtigten durch die Umstände erzwungen wird (Wohnungserhaltungsanspruch; § 9 Abs 1 EPG). Damit wird an sich die zwischen Ehegatten anwendbare Bestimmung des § 97 ABGB übernommen.