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Ulrike Christine Walter - FORUM Media (red) - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.14 Rekursverfahren (§ 37 Abs 3 Z 14 MRG)

Neuerungsverbot

Auch im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG gilt das Neuerungsverbot (vgl OGH 27.06.2017, 5 Ob 63/17a). Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gilt das Neuerungsverbot ausnahmslos (OGH 21.12.2017, 5 Ob 128/17k).

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