6.7 Umwandlung von Titelvorschüssen in Haftvorschüsse (§ 7 Abs 2 UVG)
Werden einem Kind Titelvorschüsse (§§ 3 oder 4 Z 1 UVG) oder Richtsatzvorschüsse nach § 4 Z 2 oder 4 UVG gewährt und wird dem Unterhaltsschuldner die Freiheit iSd § 4 Z 3 UVG entzogen, so ist dies kein Grund, die bisher gewährten Vorschüsse zu versagen; wird dem Unterhaltsschuldner aber für länger als sechs Monate die Freiheit entzogen, so sind nach Ablauf dieser Zeit von Amts wegen anstelle der bisher gewährten Vorschüsse solche nach § 4 Z 3 UVG zu gewähren, soweit ein entsprechender Antrag nicht bereits früher gestellt worden ist (§ 7 Abs 2 S 1 UVG).