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Dokument-ID: 1236989
14.7 Zwangsmittel Beugehaft und zwangsweise Vorführung
Beugehaft darf nach § 79 Abs 2 Z 2 AußStrG nur bei unvertretbaren Handlungen, bei Duldungen oder Unterlassungen bis zur Gesamtdauer von einem Jahr verhängt werden. Zur Erzwingung vertretbarer Handlungen scheidet die Beugehaft aus. Weitere Regelungen der Beugehaft werden weder im AußStrG selbst noch durch einen Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen der EO getroffen.