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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.7 Zwangsmittel Beugehaft und zwangsweise Vorführung

Beugehaft darf nach § 79 Abs 2 Z 2 AußStrG nur bei unvertretbaren Handlungen, bei Duldungen oder Unterlassungen bis zur Gesamtdauer von einem Jahr verhängt werden. Zur Erzwingung vertretbarer Handlungen scheidet die Beugehaft aus. Weitere Regelungen der Beugehaft werden weder im AußStrG selbst noch durch einen Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen der EO getroffen.

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