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Dokument-ID: 318933
§ 43 AußStrG
Rechtskraft des Beschlusses
Auch im Verfahren außer Streitsachen ergangene Entscheidungen sind der materiellen und formellen Rechtskraft fähig; sie binden die Betroffenen und die Gerichte. Es kommt daher auch abweisenden Beschlüssen im Verfahren außer Streitsachen die gleiche Rechtskraftwirkung zu wie einem nach den Vorschriften der ZPO ergangenen Urteil oder Beschluss (EFSlg 129.222).