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Dokument-ID: 1052108
12.3 Anwendbares Recht
Rechtswahl
Grundsätzliches zum anwendbaren Recht und zur Rechtswahl
Die Rom IV-Verordnungen verdrängen innerhalb deren Anwendungsbereiches das nationale Kollisionsrecht. Das Recht, auf das die Kollisionsnormen von Rom IV-a und Rom IV-b verweisen, ist anzuwenden, unabhängig davon, ob es sich um ein Recht eines Mitgliedstaates oder Drittstaates handelt (Art 20 Rom IV-a und Rom IV-b). Dieses ist für das gesamte Vermögen der Ehegatten oder eingetragenen Partner anzuwenden, ungeachtet dessen Belegenheit (Art 20, 21 Rom IV-a und Rom IV-b).