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Dokument-ID: 1134895
6.5.5 Kein Kostenersatz; Vollzug und Auszahlung, Innehaltung
In Verfahren nach dem UVG findet ein Kostenersatz jedenfalls nicht statt (§ 10a UVG).
Der Beschluss, mit dem das Gericht die Vorschüsse bewilligt, ist sogleich zu vollziehen (§ 16 Abs 1 UVG). Hierbei handelt es sich sohin um eine lex specialis zu §§ 43, 44 AußStrG.