Neu
Dokument-ID: 644718
3.2 Berechnung bzw Bemessung des Kindesunterhalts
- Der Unterhaltsbedarf umfasst den gesamten Lebensaufwand des Kindes, wobei die Höhe des zu deckenden Unterhaltsbedarfs durch seine Angemessenheit bestimmt ist.
- Der Unterhaltsbedarf kann in Allgemein- und Sonderbedarf unterschieden werden. Die Höhe des Bedarfs ist nicht nur altersabhängig, sondern folgt auch den Lebensverhältnissen der Eltern. In der Regel lediglich als Kontrollgröße verwendet die Rechtsprechung den Regel- oder Durchschnittsbedarf. Sonderbedarf ist jener Bedarf, den ein Kind ausnahmsweise aufgrund individueller und außergewöhnlicher Umstände zusätzlich zum allgemeinen Bedarf hat (zum Beispiel Mehraufwand wegen einer Behinderung) (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 8. Aufl, Seite 117).
- Bei der Unterhaltsbemessung ist stets auf den konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten und nicht auf den theoretischen Bedarf einer Personengruppe, die anders lebt, als der Unterhaltsberechtigte, abzustellen (5 Ob 567/90).
- Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz durch die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern sowie deren Verpflichtung, zum Unterhalt nach ihren Kräften beizutragen (4 Ob 155/06g).
- Bei der Unterhaltsbemessung spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der festgesetzte Unterhalt dann auch tatsächlich einbringlich gemacht werden kann (7 Ob 176/02m).
- Bei der Unterhaltsfestsetzung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (4 Ob 155/06g), wobei immer auf den Einzelfall abzustellen ist (8 Ob 106/13s EF-Z 2014/160 [Gitschthaler] = IFamZ 2014/122; Gitschthaler, Unterhaltsrecht, 3. Aufl, Rz 535 2.).
- Eine mathematisch genaue Berechnung des Unterhalts ist nicht erforderlich (8 Ob 106/13s), stattdessen ist eine Globalbemessung des Unterhalts vorzunehmen (6 Ob 54/08x).
- Unter Regelbedarf bzw Durchschnittsbedarf versteht man den neben der Betreuung durch den haushaltsführenden Elternteil bestehenden Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf seine konkreten Lebensumstände zur Bestreitung eines dem Durchschnitt gleichaltriger Kinder entsprechenden Lebensaufwandes hat.
- Nicht übersehen werden darf, dass die Bedeutung des Regelbedarfs in der Praxis eher eingeschränkt ist, da der Regelbedarf gerade nicht auf die konkreten Lebensverhältnisse abstellt.
- Andererseits dient der Regelbedarf jedoch als Kontrollgröße zur Unterstützung des richterlichen Augenmaßes, als Vergleichsbasis für die zuerkannten konkreten Unterhaltsbeträge, die ein vernünftiges Verhältnis zwischen konkreter Unterhaltshöhe und Durchschnittsbedarf wahren soll (8 Ob 564/93 = EF 70.693).
- Grundsätzlich Bemessung im Einzelfall, aber Entwicklung der Prozentsatzmethode
- In der Praxis ist es nämlich sachgerechter, den neben der Betreuung durch den haushaltsführenden Elternteil notwendigen Restbedarf nach Prozentsätzen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln, weil dies die konkrete Angemessenheit des Unterhaltsbedarfs nach den Lebensverhältnissen der Kinder stärker berücksichtigt, zugleich aber auf die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils (nämlich seine „Kräfte“) Bedacht nimmt und auf diese Weise beide Unterhaltsbemessungsfaktoren miteinander verknüpft, das heißt ihnen beiden gleichermaßen gerecht wird (6 Ob 563/90 = SZ 63/88).
- Korrigierende Abweichungen sind bei atypischen Einkommensverhältnissen notwendig. Bei sehr hohem Einkommen des Unterhaltsschuldners kann eine Quotenbemessung die Angemessenheit des Kindesbedarfs übersteigen und zur Wahrung des Kindeswohls einen Unterhaltsstopp nahelegen (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 8. Aufl, Seite 119).
- Unterhaltsstopp: Ein hohes Einkommen des Unterhaltspflichtigen darf nicht dazu führen, den Unterhaltsberechtigten über die Angemessenheitsgrenze des § 231 ABGB hinaus zu alimentieren (1 Ob 109/10a). Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist die Prozentkomponente daher nicht voll auszuschöpfen. Es sind den Kindern Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer – an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten – Lebensbedürfnisse erforderlich sind (9 Ob 44/14g).
- Eine – unzulässige – Überalimentierung liege etwa vor, wenn das Kind finanzielle Mittel zur Verfügung bekommen würde, die aus pädagogischen Gründen nicht mehr vertretbar sind (9 Ob 44/14g).
- Es ist nämlich durch den Zweck der Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Die Prozentkomponente ist daher nicht voll auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen, vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung kommen würde (9 Ob 31/14w IFamZ 2014/126).
- Der Unterhaltsstopp stellt zwar keine absolute Obergrenze dar (4 Ob 109/14d IFamZ 2014/202), es wurde aber zu 6 Ob 533/91 ausgeführt, dass die Überschreitung einer besonderen Begründung bedürfe; dem ist aber nicht zu entnehmen, dass eine Unterschreitung der Luxusgrenze immer unzulässig wäre (9 Ob 399/97k; Gitschthaler, Unterhaltsrecht, 8. Aufl, Rz 566 2.).
- Rückwirkende Geltendmachung: grundsätzlich bis zur Geburt des Kindes. Jene Unterhaltsbeiträge, die bereits länger als drei Jahre vor der gerichtlichen Geltendmachung fällig geworden sind, unterliegen jedoch der Verjährung gem § 1480 ABGB. Berechnet wird diese dreijährige Frist vom Antragstag an. Die Verjährung ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern muss vom Beklagten der entsprechende Einwand erhoben werden.
- Verhalten des nicht-obsorgeberechtigten Elternteils, wie die unbegründete Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft, die Eingehung einer Lebensgemeinschaft etc, hat keinen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch des Kindes.
- Keine Solidarhaftung der Eltern: Jener Elternteil, der das Kind in dem von ihm geführten Haushalt betreut, leistet damit grundsätzlich den ihn betreffenden Unterhaltsteil. Auch der betreuende Elternteil, kann jedoch zu weiteren Unterhaltsleistungen verpflichtet werden, wenn der andere Elternteil nicht ausreichend leistungsfähig ist oder dieser wegen seines im Vergleich zum betreuenden Teil erheblich geringeren Einkommens unangemessen viel leisten müsste (Neuhauser in Schwimann, ABGB3 § 140 – nunmehr § 231 ABGB Rz 19).
- Unterhaltsbeitrag betreuender Elternteil: dahingehend erfüllt, dass dem Kind Unterkunft, Beaufsichtigung, Erziehung, Körperpflege, Verpflegung, Reinigung und Instandhaltung von Kleidung und Wäsche sowie Pflege im Krankheitsfall gewährt wird. Dieser Betreuungsinhalt ist altersabhängig, da ein Kleinkind naturgemäß einer anderen zeitlichen Betreuung bedarf als beispielsweise ein Jugendlicher. Entscheidend ist die tatsächliche Betreuung des Kindes, wobei der Betreuung eine gewisse Dauerhaftigkeit zugrunde liegen muss. Diesem Erfordernis steht eine teilweise Betreuung von außerhalb, beispielsweise in Form von teilweiser Fremdunterbringung bei Verwandten, im Internat etc oder teilweise Selbstbetreuung des Kindes nicht entgegen.
- Betreuung außer Haus: Sofern der nach der Ehescheidung betreuende Elternteil zu seiner Entlastung das Kind außer Haus in Betreuung gibt, so hat dieser die Kosten alleine zu tragen. Für den Kindergartenbesuch bedeutet dies ab dem dritten oder vierten Lebensjahr des Kindes jedoch, dass dieser Besuch nicht mehr ausschließlich der Entlastung des betreuenden Elternteils dient, sondern der Kindergartenbesuch für das Kind pädagogisch wertvoll ist. Der nichtbetreuende Elternteil hat die Kosten der außerhäuslichen Betreuung dann zu tragen, wenn diese Betreuung überwiegend im Kinderinteresse ist. Beispiele für eine derartige außerhäusliche Betreuung, die allein oder überwiegend im Kinderinteresse ist, sind die Teilnahme an Schulsportkursen, Sprachkursen, Fortbildungsveranstaltungen etc.
- Liegt die außerhäusliche Betreuung allein oder überwiegend im Kindesinteresse, etwa bei besonderer Pflegebedürftigkeit behinderter oder kranker Kinder (JBl 1991, 40), aus Gründen besonderer Ausbildungsmöglichkeiten (SZ 63/121), bei Teilnahme an Schulsportkursen (2 Ob 528/90), ausländischen Sprachkursen (SZ 63/81) oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen, so hat die Kosten grundsätzlich der nicht-betreuende Elternteil zu tragen (EF 61.853), abzüglich jener Kosten, die sich der betreuende Elternteil an üblichen Betreuungsleistungen erspart.
- Ist die (stundenweise) Unterbringung des Kindes nur deshalb notwendig, weil der betreuende Elternteil einer Ganztagsbeschäftigung nachgeht, hat dieser den durch den teilweisen Entfall eigener Betreuungsleistungen entstehenden Aufwand an Hortkosten nach 1 Ob 157/12p EF-Z 2012/165 selbst abzudecken.
- Keine notwendige Betreuung/Drittpflege: Sofern das Kind überhaupt keine Betreuung mehr benötigt oder sich in Drittpflege befindet, sind in Entsprechung der Regelung des § 231 Abs 1 ABGB beide Elternteile im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit geldunterhaltpflichtig. Die Angemessenheit des Unterhaltsbedarfes richtet sich nach dem Einzelfall, konkret den Lebensverhältnissen der Eltern sowie den individuellen Kindesbedürfnissen. Der Obsorgeberechtigte muss die Pflege und Erziehung seines Kindes nicht selbst wahrnehmen, sondern kann sie auch dritten Personen überlassen (1 Ob 40/08a). Dies auch dann, wenn dem nicht pflege- und erziehungsberechtigten Elternteil die Ausübung des Besuchsrechts dadurch erschwert wird (EF 113.708).
- Nach 1 Ob 623/95 gilt dies auch dann, wenn das (schulpflichtige) Kind bei im Ausland aufhältigen Personen untergebracht wird, etwa bei seinen im Ausland lebenden Großeltern (1 Ob 623/95). Dem Obsorgeberechtigten muss allerdings die Oberaufsicht über die Betreuung und die verantwortliche Leitung der Erziehung vorbehalten bleiben (8 Ob 121/03g).
- Die Grenze für die Zulässigkeit, das Kind bei dritten Personen unterzubringen, bildet stets eine Kindeswohlgefährdung.