6.2.7 Staatsangehörige der Türkei und der Maghreb-Staaten (Algerien, Marokko, Tunesien)
In Bezug auf Staatsangehörige der Türkei und ihre Familienangehörigen ist allerdings der Beschluss Nr 3/80 des Assoziationsrats vom 19.9.1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige (ARB 3/80) zu beachten, der die Geltung der Wanderarbeitnehmer-VO ((EWG) 1408/71) und der Durchführungs-VO ((EWG) 574/72) partiell auf türkische Arbeitnehmer ausdehnt. Hier ist allerdings zusätzlich Voraussetzung, dass wenigstens ein Elternteil oder aber das Kind selbst in zumindest einem Zweit in die österreichische Sozialversicherung integriert sind (Neuhauser, aaO, 445), entweder im Wege einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung (vgl RIS-Justiz RS0121106). Dies setzt nicht eine umfassende Vollversicherung voraus; vielmehr genügt schon die Pflichtversicherung gegen ein Risiko – so etwa die verpflichtende Unfallversicherung für geringfügig Beschäftigte – zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft (RIS-Justiz RS0115509; RIS-Justiz RS0116469). Der Bezug von bedarfsorientierter Mindestsicherung reicht hier aber nicht aus (LGZ Wien 42 R 207/18d). Familienangehöriger ist sodann jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, zum Teil nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist. Dies gilt in Österreich für leibliche Kinder unabhängig vom Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft (vgl 6 Ob 118/03a). Die Staatsbürgerschaft ist für die Familienangehörigkeit ohne Bedeutung (10 Ob 103/15t Zak 2017/78 = iFamZ 2017/13).