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Dokument-ID: 318908
§ 27 AußStrG
Fortsetzung bei Unterbrechung wegen Verfahrensunfähigkeit
Partei oder ihr gesetzlicher Vertreter
Wird das Verfahren aus Gründen, die in der Person, einer Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters liegen (§ 25 Abs 1 Z 1 und 2) unterbrochen, so ist das Verfahren mit dem in der Folge bestellten Vertreter fortzusetzen (Abs 1).