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Neu Dokument-ID: 318922

Kommentar

§ 33 AußStrG

Beweisbefreiung für zugestandene Tatsachen

Das Gericht kann von Erhebungen absehen, wenn es schon aufgrund offenkundiger Tatsachen oder der unbestrittenen und unbedenklichen Angaben einer oder mehrerer Parteien davon überzeugt ist, dass eine Behauptung für wahr zu halten ist (Abs 1).

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