13.5 Rechtsfolgen bei Beendigung der Lebensgemeinschaft
Allgemeines
Grundsätzlich kann eine Lebensgemeinschaft ihrer unverbindlichen Natur entsprechend jederzeit und ohne Gründe aufgelöst werden. Wann eine Lebensgemeinschaft als beendet anzusehen ist, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten; maßgeblich ist mangels eines für deren Beendigung in der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehenen contrarius actus eine Gesamtbeurteilung, in die das Verhalten der Lebensgefährten und das Vorliegen der nach der Rechtsprechung zur Annahme des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft herangezogenen Elemente einzufließen haben (2 Ob 97/22m).