12.7 Aufteilungsgrundsätze
Die Aufteilung ist grundsätzlich nach Billigkeit vorzunehmen. Dies hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0113732).
Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen; weiter auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 in Anschlag zu bringen sind (§ 83 Abs 1 EheG). Bei der Aufteilung soll ein für beide Teile tragbares, den Umständen des Einzelfalls gerecht werdendes Ergebnis gefunden werden, durch das der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte angemessen, aber in einer dem zahlungspflichtigen Teil wirtschaftlich zumutbaren Weise abgefunden wird (RIS-Justiz RS0057910).