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Dokument-ID: 424939
§ 207g AußStrG
§ 207g AußStrG normiert das In-Kraft-Treten von § 25 Abs 1 AußStrG (Verfahrensunterbrechung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens) und § 154 Abs 1 (Ausschluss der Überlassung an Zahlungs statt bei Eröffnung eines Verlassenschaftsinsolvenzverfahrens), die durch das Insolvenzrechts-Begleitgesetz geändert wurden.