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Dokument-ID: 424039
§ 109 AußStrG
Allgemeines
Bereits mit dem KindRÄG 2001 war es dem Gesetzgeber ein Anliegen, in Zusammenhang mit der Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönliche Kontakte die elterliche Verantwortung stärker zu betonen, dies bspw auch dadurch, dass die Eltern die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr in erster Linie einvernehmlich regeln sollen (ErläutRV 296 BlgNR 21. GP 33 ff), was sich auch in weiterer Folge bei gesetzgeberischen Bestrebungen zeigte.