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Dokument-ID: 624623
§ 131d AußStrG
§ 131d entspricht dem § 99 AußStrG.
131b AußStrG regelt die Voraussetzungen der Anerkennung sowie Anerkennungsverweigerungsgründe, § 131c AußStrG die entsprechenden Verfahrensbestimmungen (vgl die Kommentierungen zu §§ 131b und § 131c AußStrG in diesem Handbuch). Diese Regelungen sind auch bei Anträgen auf die Nichtanerkennung ausländischer Erwachsenenschutzmaßnahmen anzuwenden.