7.5.5 Internationale Zuständigkeit
Derzeit ist die internationale Zuständigkeit (inländische Gerichtsbarkeit) für die Verlassenschaftsabhandlung in § 106 und § 107 JN jeweils idgF geregelt. Da Art 4–19 EuErbVO die internationale Zuständigkeit umfassend regeln, bleibt für nationale Bestimmungen nur insoweit Platz und Raum, als die EuErbVO nicht anzuwenden ist, weil internationale Übereinkommen mit Drittstaaten vorgehen (vgl Art 75 EuErbVO). Daher wird durch das ErbRÄG 2015 § 107 JN zur Gänze aufgehoben; § 106 JN wird darauf beschränkt, dass die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft im Inland gegeben ist, soweit dies erforderlich ist, um einem internationalen Übereinkommen iSd Art 75 Abs 1 EuErbVO zu entsprechen. Ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zielt dies in erster Linie auf den Freundschafts- und Niederlassungsvertrag mit dem Iran ab. • [Fußnote: Freundschafts- und Niederlassungsvertrag vom 9. September 1959 zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran, BGBl 45/1966.]