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Dokument-ID: 318929
§ 39 AußStrG
Inhalterfordernisse der schriftlichen Beschlussausfertigung
Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat Folgendes zu enthalten (Abs 1):
- Die Bezeichnung des Gerichtes und der Sache
- Den Vor- und Familiennamen der Parteien, ihre Anschrift und ihre Vertreter; in Personenstandssachen überdies auch den Tag und den Ort ihrer Geburt sowie ihre Staatsbürgerschaft
- Den Gegenstand des Verfahrens
- Den Spruch
- Die Begründung