§ 129 AußStrG
§ 242 Abs 2 ABGB sieht die Anordnung eines Genehmigungsvorhalts vor. Meist wird der Genehmigungsvorbehalt im Rahmen des Bestellungsverfahrens ausgesprochen werden (siehe dazu auch § 123 Abs 2 AußStrG). Ebenso kann schon bei der Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters nach § 120 AußStrG ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet werden. Allerdings ist es auch möglich, den Vorbehalt erst nachträglich während aufrecht bestehender gerichtlicher Erwachsenenvertretung anzuordnen. Zudem ist ein Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs 2 letzter Satz ABGB vom Gericht aufzuheben, wenn er nicht mehr erforderlich ist.