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Claudia Grasl - Sebastian Öhner | Praxiswissen | Fachbeitrag

18.2.4 Wie ist der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung zu melden?

Die Mitteilung über eine vermutete Kindeswohlgefährdung hat schriftlich zu erfolgen, das Formular „Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung“ • [Fußnote: Mitteilung an die Kinder und Jugendhilfe bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung (gewaltinfo.at). ist zur Orientierung hilfreich. Jedenfalls sind die relevanten Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen sowie die Identität des betroffenen Kinds bzw Jugendlichen anzugeben. Um die Qualität der Gefährdungsmeldung zu erhöhen und um einzelne Personen in Bezug auf ihre Verantwortung zu entlasten, sollte die Entscheidung über die Mitteilung nach Möglichkeit im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte (Direktion und Lehrkraft, Kinderschutzgruppe in der Krankenanstalt etc) getroffen werden. • [Fußnote: Siehe ErlRV 2191 BlgNr 24. GP, § 37. Die Meldung ist ohne schuldhafte Verzögerung, dh, sobald alle Befragungen, Untersuchungen oder fachlichen Beratungen angeschlossen sind, an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (elektronisch) zu senden. Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat), in dessen Wirkungsbereich die Kinder und Jugendlichen ihren Hauptwohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt haben. • [Fußnote: Siehe zB § 6 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl Nr. 138/2013 idF III 63/2018, § 7 Niederösterreichisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl Nr 9270-0 idF IV 90/2020.

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