5.6 Sonderbedarf
Sonderbedarf ist der – den Regelbedarf übersteigende – Bedarf, der dem Unterhaltsberechtigten infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfes bewusst außer Acht gelassenen Umstände erwächst (RIS-Justiz RS0047564). Über den durchschnittlichen (laufend monatlichen) Bedarf hinaus kann ein Unterhaltsberechtigter somit noch Sonderbedarf oder Individualbedarf haben. Solche Mehrkosten sind insbesondere durch die Momente der Außergewöhnlichkeit, Individualität und Dringlichkeit bestimmt (RIS-Justiz RS0047539). Es handelt sich um den Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf eines gleichaltrigen Kindes ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinausgeht, also um Kosten, die nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfallen. Dieser Mehrbedarf ist nur deckungspflichtig, wenn er aus gerechtfertigten, in der Person des Kindes liegenden Gründen entstanden ist (2 Ob 106/12w Zak 2012/660 = EF-Z 2012/165 [Gitschthaler]).