12.4 Anerkennung und Vollstreckung
In beiden Rom IV-VO finden sich jeweils im Kapitel IV Regelungen zur Anerkennung, Vollstreckung und Vollstreckbarkeit von Entscheidungen. Gemäß Art 36 (Rom IV-a und Rom IV-b) werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat automatisch – dh ohne weiteres Verfahren – anerkannt. Art 37 (Rom IV-a und Rom IV-b) regelt mögliche Gründe einer Nichtanerkennung. Art 47 (Rom IV-a und Rom IV-b) beinhaltet eine Regelung zur Vollstreckbarerklärung von gerichtlichen Entscheidungen. Kapitel V der beiden Rom IV-VO enthält Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckbarkeit von öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen.