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Dokument-ID: 631768
8.5 Verwenden und Abfrage von Daten des ZPR
Die Personenstandsbehörden sind berechtigt, Auskünfte aus dem ZPR zu erteilen.
Der Bundesminister für Inneres hat die Auswählbarkeit der Personenstandsdaten aus der gesamten Menge der gespeicherten Daten nach Namen der Eingetragenen vorzusehen.