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Alexandra Cervinka - Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.4 Obsorgevereinbarungen

  • Vereinbarungen über die Obsorge und die persönlichen Kontakte
    • Die Eltern haben gem § 190 Abs 1 ABGB bei Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte sowie die Betreuung des Kindes das Wohl des Kindes bestmöglich zu wahren.
    • Die Bestimmung der Obsorge (§ 177 Abs 2 ABGB) und vor Gericht geschlossene Vereinbarungen nach § 190 Abs 1 ABGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung. Das Gericht hat die Bestimmung der Obsorge und Vereinbarungen der Eltern aber für unwirksam zu erklären und zugleich eine davon abweichende Anordnung zu treffen, wenn aus der Sicht des Wohles des Kindes wichtige Gründe dafür sprechen.
  • Genehmigungserfordernis
    • Solange die Eltern ihre Beziehung zum Kind außergerichtlich regeln, gibt es – mit Ausnahme der Notkompetenz des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der Gerichte bei Gefährdung des Kindes – keinerlei staatliche Intervention bei Vereinbarungen der Eltern.
    • Sobald hingegen ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, bedürfen die Vereinbarungen nach geltendem Recht stets einer Genehmigung. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle liegen aber weder dem Gericht noch dem Jugendwohlfahrtsträger Informationen vor, die über die in der Vereinbarung selbst enthaltenen Entscheidungsgrundlagen hinausgehen, sodass – wenn sich nicht schon aus der Vereinbarung selbst Bedenken ergeben – die Genehmigung erteilt wird. Mit § 190 Abs 2 ABGB wurde die Verpflichtung zur ausnahmslosen pflegschaftsgerichtlichen Prüfung und Genehmigung von Vereinbarungen der Eltern durch eine gerichtliche Missbrauchskontrolle ersetzt, wodurch auch die Familienautonomie gestärkt werden sollte.
  • Gerichtliche Unwirksamerklärung von Obsorgevereinbarungen
    • Die Bestimmung der Obsorge (§ 177 Abs 2 ABGB) und vor Gericht geschlossene Vereinbarungen der Eltern sind aber dann für unwirksam zu erklären, wenn aus der Sicht des Wohles des Kindes wichtige Gründe gegen die Vereinbarung sprechen. Gleichzeitig hat das Gericht eine dem Kindeswohl entsprechende Anordnung zu treffen. Durch diese Möglichkeit des Gerichts wird verhindert, dass die Eltern eine Obsorgebestimmung oder gerichtliche Vereinbarungen treffen, die dem Kindeswohl zuwiderlaufen, dem Gericht dabei aber keine Möglichkeit zukommt, solche Vereinbarungen zu untersagen.

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