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Kommentar

§§ 91a–91d AußStrG

Allgemeines

Entwicklung

Die §§ 91a–d, die die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt regeln, wurden durch das FamRÄG 2009 (BGBl I 2009/75) in das AußStrG eingefügt und sind mit 01.01.2010 in Kraft getreten (§ 207e). Bis dahin wurden von der Rsp die §§ 79 ff EO (5 Ob 131/2d) und seit dem Inkrafttreten des KindRÄG 2001 (BGBl I 2000/135) mit 01.03.2001 die §§ 185d–h analog (6 Ob 170/04z; 1 Ob 21/04a) herangezogen (vgl Vidmar in Schneider/Verweijen, AußStrG, 2019, § 91a AußStrG Rz 1).

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