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Neu Dokument-ID: 624613

Kommentar

§ 131b AußStrG

Anerkennung von Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen

Abs 1 stellt klar, dass das Übereinkommen die Voraussetzungen der Anerkennung von Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (§ 131a Z 2 AußStrG) abschließend (taxativ) regelt (s Art 22 Abs 2).

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