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Dokument-ID: 339192
5.2.2 Verständigung von Beteiligten
Allgemeine Bestimmungen
Im Firmenbuchverfahren gilt eine abgestufte Parteistellung nach dem Grad der Betroffenheit. Die vorherige Verständigung der Beteiligten richtet sich nach den §§ 18 und 21 FBG, während sich das Rekursrecht nach den allgemeinen Bestimmungen des § 2 AußStrG richtet.