14.1 Rechtsgrundlage für die „Durchsetzung“
Die „Durchsetzung von Entscheidungen“ ist im 8. Abschnitt des AußStrG (§§ 79 und 80) geregelt. § 79 AußStrG mit der Überschrift „Zwangsmittel im Verfahren“ regelt verfahrensinterne Zwangsmittel, § 80 AußStrG mit der Überschrift „Exekution“ die Vollstreckung von Entscheidungen nach der Exekutionsordnung. § 79 AußStrG regelt daher die Durchsetzung von Verpflichtungen von Personen dem Gericht gegenüber, während § 80 AußStrG die Durchsetzung von Leistungspflichten der Parteien gegenüber anderen Parteien betrifft (AußStrG I3, Gitschthaler/Höllwerth: § 79 AußStrG, Rz 1 [Pimmer]).