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Neu Dokument-ID: 757642

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.4 Ehefähigkeit

Ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.

Die Volljährigkeit wird mit dem Beginn des Tages erlangt, an dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Seit 01.08.2025 (siehe BGBl I Nr 46/2025) besteht keine Möglichkeit mehr zu einer früheren Ehemündigerklärung.

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