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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.11 Aufteilungsvereinbarungen, Vorwegvereinbarungen

Auch außerhalb einer einvernehmlichen Ehescheidung nach § 55a EheG, die eine umfassende Regelung sämtlicher Scheidungsfolgen, sohin auch hinsichtlich einer Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens, vorsieht, können die Ehegatten in Zusammenhang mit dem ehelichen Vermögen Vereinbarungen treffen.

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