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Dokument-ID: 631913
8.9.3 Inhalt der Eintragung bei Totgeburten
Wurde ein Kind tot geboren, sind gem § 32 PStG 2013 über die allgemeinen Personenstandsdaten hinaus einzutragen:
- Die allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Namen
- Die Familiennamen der Eltern
- Die Vornamen der Eltern sowie
- die Wohnorte der Eltern