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Neu Dokument-ID: 631903

FORUM Media (red) - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.9.1 Anzeige des Todes

Anzeigezeitpunkt, Übermittlungsweg

Die Anzeige des Todes hat spätestens am auf den Todesfall folgenden Werktag im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Auftragsverarbeiter des ZPR bezeichnetes Service (Arbeitsspeicher) zu erfolgen. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort des Todes zu richten.

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